Freistellungsratgeber Betriebsräte

Die Freistellung für Betriebsräte erfolgt nach § 37 Absatz 6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

Wir empfehlen folgende Vorgehensweise zur Freistellung für Schulungsveranstaltungen:

  • Ermittlung des Schulungsbedarfs für das Gremium, für ein Betriebsratsmitglied oder für mehrere Betriebsratsmitglieder
  • Erforderlichkeit des Seminarbesuchs feststellen
  • Seminarthema und Seminarort auswählen
  • Zeitraum unter Berücksichtigung der betrieblichen Notwendigkeiten festlegen
  • Ladung zur nächsten Betriebsratssitzung mit entsprechendem Tagesordnungspunkt
  • Ordnungsgemäßen Entsendungsbeschluss fassen
  • Schriftliche Mitteilung an den:die Arbeitgeber:in über die beschlossene Entsendung
  • Schriftliche Anmeldung per Post, per Fax oder online

FAQ | häufig gestellte Fragen

Für Betriebsräte richtet sich die Freistellung für Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die für die Betriebsratsarbeit unbedingt erforderlich sind, nach: § 37 Absätze 2, 3 und 6 BetrVG

„(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. (3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten. 
(…)
(6) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Betriebsbedingte Gründe im Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.“

Ein Entsendungsbeschluss sollte auf der Tagesordnung der Betriebsratssitzung als gesonderter Tagesordnungspunkt angekündigt werden. Der Entsendungsbeschluss sollte aussagen:
Wer?
Wann?
Wohin?
Titel und Ort des Seminars
sowie die Gesetzesgrundlage nach § 37 Absatz 6 BetrVG

Diese Angaben sind, nachdem der Entsendungsbeschluss vom Betriebsrat gefasst wurde, dem:r Arbeitgeber:in mitzuteilen.

Über die Teilnahme an Seminaren entscheidet grundsätzlich das Betriebsratsgremium eigenständig.

Neben den Grundlagenschulungen kommen alle Themen in Betracht, welche für die Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats notwendig sind. Hier sind die konkreten Verhältnisse des Betriebs und des Betriebsrats zu berücksichtigen.

Ja, da sonst der Anspruch auf Entgeltfortzahlung und Kostenerstattung gegenüber dem:r Arbeitgeber:in nicht gegeben ist.

Grundlagenseminare können grundsätzlich von allen Mitgliedern der jeweiligen Interessenvertretung besucht werden.

Für Fachseminare können sich die speziell mit diesem Sachgebiet betrauten Mitglieder freistellen lassen.

Grundsätzlich erforderlich im Sinne des BetrVG bedeutet, dass grundlegende Kenntnisse im Betriebsverfassungsrecht sowie im allgemeinen Arbeitsrecht vermittelt werden. Erforderlich sind auch ausreichende Kenntnisse in tariflichen Fragen und ein gewisser Standard an allgemeinen wirtschaftlichen, arbeitssicherheits- und gesundheitsförderlichen sowie technischen Kenntnissen.

Erforderlich sein können auch rechtliche Spezialkenntnisse oder besondere Vertiefungen von Grundkenntnissen, wenn sie zur konkreten Aufgabenerfüllung des Betriebsrats notwendig sind.

Gleiches gilt für anderes (nicht-rechtliches) Fachwissen, das Betriebsräte benötigen, um ihre konkreten Aufgaben im Betrieb erfüllen zu können. Der Gegenstand der Schulung muss für die Betriebsratsarbeit eine gewisse Aktualität haben, das heißt, die vermittelten Kenntnisse müssen in absehbarer Zeit voraussichtlich benötigt werden. Die Notwendigkeit kann auch daraus resultieren, dass der Betriebsrat selbst eine Initiative gegenüber dem:r Arbeitgeber:in bzw. der Dienststelle beabsichtigt, für die er spezielles Wissen braucht.

BEST bietet sowohl Grundlagen- als auch Fachseminare an.

Die Kosten für ein Betriebsratsseminar nach § 37 Absatz 6 BetrVG trägt gemäß § 40 BetrVG vollständig der:die Arbeitgeber:in. Hierzu zählen Reisekosten, Seminargebühren, Übernachtungs- und Verpflegungskosten.

 

Für Betriebsratsmitglieder kann der Arbeitgeber, wenn er:sie die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht berücksichtig hält, zur Klärung dieser Frage bei der Einigungsstelle gemäß § 76 Absatz 5 BetrVG anrufen. Sollte der:die Arbeitgeber:in Zweifel bezüglich der inhaltlichen Erforderlichkeit haben, muss er diese vor dem Arbeitsgericht geltend machen.

Grundsätzlich entscheidet der Betriebsrat selbst über die Erforderlichkeit von Seminarbesuchen. Der:die Arbeitgeber:in hat gemäß § 37 Absatz 2 BetrVG die Mitglieder des Betriebsrats hierfür „ohne Minderung des Arbeitsentgelts” freizustellen. Der:Die Arbeitgeber:in sollte sich innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntmachung durch den Betriebsrat äußern (u.a. zustimmen, Einigungsstelle anrufen). Dennoch ist es für Betriebsräte ratsam, eine nicht erfolgte Zustimmung des:r Arbeitgebers:in vor dem Seminarbesuch ausdrücklich einzuholen.

Ein Schweigen des:r Arbeitgebers:in kann nicht pauschal als Zustimmung gewertet werden. Sollte der:die Arbeitgeber:in sich nicht äußern, kann der Betriebsrat eine Zustimmung über das Arbeitsgericht einholen. Hierzu sollte ein Rechtsbeistand herangezogen werden

Zur Kostenübernahme ist ein vorangegangener ordnungsgemäßer Betriebsratsbeschluss eine notwendige Voraussetzung.

Ein Seminartag entspricht einem (jeweils) betriebsüblichen Arbeitstag einer Vollzeitkraft. Gibt es in einem Betrieb unterschiedliche Arbeitszeitmodelle, so gilt zum Vergleich die übliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmenden aus der jeweiligen Abteilung bzw. dem Tätigkeitsumfeld des Betriebsratsmitglieds.

Eine Besonderheit gibt es für Teilzeitbeschäftigte: Hier wird zur Berechnung ebenfalls von einer Vollzeitkraft ausgegangen und die entsprechende Differenz kann vom Betriebsmitglied als Mehrarbeit geltend gemacht werden.